Der Arbeitsvertrag – Ein Leitfaden für jeden Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Arbeitsvertrag – Ein Leitfaden für jeden Arbeitnehmer und Arbeitgeber

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PKadm

Ein Arbeitsvertrag bildet den Kern jeder professionellen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in. In diesem Dokument sind alle Bedingungen, Rechte und Pflichten rund um das Arbeitsverhältnis niedergeschrieben. Was muss hierzulande alles in einem Arbeitsvertrag stehen? Was sollte unbedingt geregelt werden und welche Passagen haben im Vertrag nichts zu suchen? Lassen Sie uns diese Fragen in diesem umfassenden Leitfaden beantworten, damit Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Mitarbeiter*in über das notwendige Wissen verfügen.

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Im ersten Schritt ist es wichtig zu verstehen, was ein Arbeitsvertrag eigentlich ist. Ein Beschäftigungsvertrag ist ein gegenseitiges Übereinkommen zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber, in der die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden. Dieser Vertrag ist in Deutschland gemäß § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine rechtlich bindende Vereinbarung.

Notwendige Angaben im Arbeitsvertrag

Es gibt bestimmte Angaben, die ein Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht unbedingt enthalten muss. Diese sind gemäß des Nachweisgesetzes (NachwG) §2 zu erfüllen.

Die Parteien des Vertrags

Hier müssen der vollständige Name und die Adresse sowohl des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin als auch des Arbeitgebers aufgeführt werden.

Beispiel:
Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Mustermann GmbH, Mustermannstraße 15, 12345 Musterstadt

Der Arbeitsbeginn

Der genaue Tag, an dem der/die Arbeitnehmer*in die Arbeit aufnehmen soll, muss angegeben werden.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.08.2023.

Die Probezeit

Sofern eine Probezeit vereinbart ist, muss die Dauer im Vertrag genannt werden. Nach §622 BGB darf diese maximal sechs Monate betragen.

Beispiel: Die Probezeit beträgt sechs Monate.

Die Tätigkeitsbeschreibung

Hier sollte genau definiert werden, welche Aufgaben der/die Mitarbeiter*in übernimmt.

Beispiel: Der/die Arbeitnehmer*in ist als Softwareentwickler tätig.

Arbeitsort und Arbeitszeit

Wo und wie viel der/die Arbeitnehmer*in arbeitet, muss im Vertrag festgelegt werden. Es kann auch ein Hinweis auf eine mögliche Versetzung eingefügt werden.

Beispiel: Der/die Mitarbeiter*in arbeitet in der Hauptniederlassung in Berlin und hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden.

Vergütung

Höhe und Zusammensetzung des Gehalts müssen angegeben werden, einschließlich Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen usw.

Beispiel: Der/die Arbeitnehmer*in erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.500 €. Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% vergütet.

Urlaub

Die Anzahl der Urlaubstage pro Jahr ist ebenso ein Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Beispiel: Der/die Mitarbeiter*in hat Anspruch auf 28 Urlaubstage pro Kalenderjahr.

Kündigungsfristen

Diese müssen den gesetzlichen Regelungen nach §622 BGB entsprechen oder können im Rahmen von Tarifverträgen geregelt werden.

Beispiel: Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Können diese Punkte auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden, sollte ein entsprechender Hinweis im Vertrag stehen.

Beispiel: Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Anwendung.

Was sollte unbedingt geregelt werden?

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gibt es weitere Regelungen, die sinnvoll in einem Arbeitsvertrag sein können, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Arbeitsmittel

Es kann von Vorteil sein, zu regeln, welche Arbeitsmittel dem oder der Arbeitnehmer*in zur Verfügung gestellt werden und wie diese zu nutzen sind.

Beispiel: Der Arbeitgeber stellt dem/der Mitarbeiter*in einen Laptop für die berufliche Nutzung zur Verfügung.

Geheimhaltungspflicht

In vielen Berufen ist eine Klausel über die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angebracht.

Beispiel: Der/die Arbeitnehmer*in verpflichtet sich über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Nebentätigkeiten

Möchte der oder die Arbeitnehmer*in einer Nebentätigkeit nachgehen, so kann dies geregelt werden.

Beispiel: Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber mitzuteilen und bedürfen seiner Zustimmung.

Weiterbildungen

Eine Klausel über Weiterbildungen kann aufgenommen werden, um die Bedingungen für die Durchführung und Finanzierung zu klären.

Beispiel: Der Arbeitgeber unterstützt die Weiterbildung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin und übernimmt die Kosten bis zu einer Höhe von 2.000 € pro Jahr.

Rückzahlungsklauseln

Diese sind wichtig, wenn der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer*in Ausgaben erstattet, die dieser im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen muss.

Beispiel: Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der/die Mitarbeiter*in dazu verpflichtet, die Kosten für Weiterbildungen anteilig zurückzuzahlen.

Was sollte nicht im Arbeitsvertrag stehen?

Es gibt auch einige Klauseln, die laut Arbeitsrecht in Deutschland nicht in einem Arbeitsvertrag stehen dürfen und bei Verwendung unwirksam sind.
Einige davon sind:

  1. Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot: Eine Klausel, die aufgrund von Alter, Geschlecht, Religion, Herkunft oder Behinderung diskriminiert, ist unzulässig (§1 AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
  2. Wettbewerbsverbote ohne Entschädigung: Wettbewerbsverbote sind nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung leistet (§74 HGB – Handelsgesetzbuch).
  3. Verzicht auf Mindestlohn: Jeder Arbeitsvertrag muss den gesetzlichen Mindestlohn einhalten. Ein Verzicht darauf ist nichtig und unzulässig (§1 MiLoG – Mindestlohngesetz).
  4. Unangemessen lange Probezeit: Wie bereits erwähnt, darf die Probezeit laut §622 BGB maximal sechs Monate betragen. Eine Probezeit, die darüber hinausgeht, ist rechtswidrig.
  5. Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetzes: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (§3 BurlG – Bundesurlaubsgesetz). Ein Verzicht auf diesen gesetzlichen Mindesturlaub ist nicht erlaubt.
  6. Überlange Kündigungsfristen in der Probezeit: In der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Eine längere Kündigungsfrist ist in diesem Zeitraum unzulässig (§622 Abs. 3 BGB).

Tipps und Tricks zum Arbeitsvertrag

Zum Schluss stellen wir Ihnen noch ein paar allgemeine Tipps und Tricks vor, die Ihnen dabei helfen können, einen Arbeitsvertrag korrekt zu erstellen oder zu prüfen:

  • Genaue Untersuchung: Lesen Sie den Vertrag gründlich durch, bevor Sie ihn unterschreiben. Wenn Sie etwas nicht verstehen, zögern Sie nicht beim Arbeitgeber nachzufragen.
  • Unklare Klauseln: Laut §305c BGB gehen unklare oder mehrdeutige Klauseln zu Lasten des Verwenders, in der Regel also des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die für den/die Arbeitnehmer*in günstigste Auslegung gilt.
  • Änderungen: Jede Änderung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
  • Ungültige Klauseln: Sollte eine Klausel unwirksam sein, führt dies in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. Stattdessen tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel das gesetzliche Regelwerk.
  • Arbeitnehmerrechte: Vergessen Sie nicht, dass Sie als Arbeitnehmer*in Rechte haben. Wenn Sie das Gefühl haben, dass diese nicht respektiert werden, suchen Sie Rat bei einem Arbeitsrechtsexperten oder bei der Gewerkschaft.

Fazit

Mit diesem Leitfaden haben Sie hoffentlich ein besseres Verständnis für das Thema Arbeitsverträge gewonnen. Beachten Sie bitte, dass dieser Artikel trotz aller Sorgfalt keinen Rechtsrat ersetzen kann und immer nur allgemeine Informationen bietet. Konsultieren Sie bei speziellen Fragen einen Rechtsberater.

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